Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma WEMAG GmbH & Co. KG – nachfolgend WEMAG (Stand März 2002 – ergänzt 12/2023)

  1. Allgemeines
  2. Vertragsschluss
  3. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
  4. Preise, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
  5. Gefahrübergang, Abnahme
  6. Gewährleistung, Mängelrüge
  7. Allgemeine Haftungsbeschränkung
  8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten, Gerichtsstand
  9. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

 

  1. Allgemeines
    1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen WEMAG und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. WEMAG ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
    2. Besteht zwischen dem Käufer und WEMAG eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

  2. Vertragsschluss
    1. Angebote von WEMAG sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt WEMAG dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von WEMAG.
    2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von WEMAG keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
    3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von WEMAG maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an WEMAG ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie WEMAG nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

  3. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
    1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht WEMAG eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
    2. WEMAG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
    3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind WEMAG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
    4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an WEMAG oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von WEMAG oder bei den Vorlieferanten von WEMAG. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen. Entsteht dem Käufer durch eine von WEMAG verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

  4. Preise, Lieferungs- und  Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
    2. Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von EUR 250,00 liefern wir Frei Haus. Von EUR 150,00 bis EUR 249,99 Netto-Auftragswert berechnen wir Logistikkosten in Höhe von EUR 5,95, unter EUR 150,00 berechnen wir anteilig EUR 8,95 innerhalb Deutschlands. Ausgenommen hiervon sind Werkzeugmaschinen, Gefahrgut sowie Betriebseinrichtungen, sonstige Sperrgüter und Speditionsware. Lieferungen außerhalb Deutschlands sind ab Werk (EXW), gemäß Incoterms 2010. Der Gefahrgutzuschlag pro Auftrag beträgt: EUR 3,50 für LQ-Ware und EUR 25,00 für voll reguliertes Gefahrengut.
    3. Unsere Zahlungsbedingungen lauten: Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Für Privatkunden gilt generell: sofort netto Kasse nach Auftragserteilung. Für Kunden außerhalb Deutschlands gilt: 14 Tage netto nach Rechnungsstellung. Voraussetzung für die obenstehenden Zahlungsbedingungen ist eine positive Bonitätsprüfung. Liegt diese nicht vor, gilt die Zahlungsbedingung: Vorkasse.
    4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so ist  WEMAG vorbehalten alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen. Unbeschadet weitergehender Ansprüche muss der Schuldner im Fall des Zahlungsverzugs jährlich 12 % Verzugszinsen zahlen, ohne dass ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB.
    5. WEMAG hat das Recht seine Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.
    6. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten, Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung innerhalb und außerhalb Deutschlands anfallen.
    7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WEMAG anerkannt sind.

  5. Gefahrübergang, Abnahme
    1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WEMAG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
    2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die WEMAG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

  6. Gewährleistung, Mängelrüge
    1. Für Mängel der Lieferung haftet WEMAG unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
      1. Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder überwiegend beruflicher Nutzung 12 Monate.
      2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, WEMAG hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
    2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
    3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von WEMAG enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von WEMAG zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist WEMAG nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
    4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
    5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, WEMAG gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind WEMAG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
    6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
    7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat WEMAG ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WEMAG unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WEMAG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von WEMAG seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
    8. Transportschäden sind der WEMAG unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
    9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von WEMAG Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
    10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist WEMAG verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
    11. Lässt WEMAG eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von WEMAG verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
    12. Freiwillige Rücknahme - Wir nehmen unsere ordnungsgemäß und mangelfreie gelieferte Ware unter den folgenden Voraussetzungen freiwillig zurück:
      1. Rücksendungen (Retouren) werden innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung akzeptiert, sofern die Ware ungebraucht und originalverpackt ist sowie kostenfrei für uns gegen Vorlage einer Rechnungs- oder einer Lieferscheinkopie übersandt wurde. Dazu ist grundsätzlich erst die vorherige Ankündigung und Abstimmung erforderlich.
      2. Retouren unter 25 € Warenwert netto pro Position werden nicht zurückgenommen.
      3. Im Falle einer Rücknahme wird eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand in Abzug gebracht, diese beträgt 20% des Warenwerts netto pro Position, jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.
      4. Sonderbeschaffungen und Messmittel sind von Retoure und Umtausch ausgeschlossen.

  7. Allgemeine Haftungsbeschränkung
    1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von WEMAG infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
    2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet WEMAG – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

      Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WEMAG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten, Gerichtsstand
    1. WEMAG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist WEMAG zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer WEMAG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    2. WEMAG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch WEMAG bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WEMAG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich WEMAG, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. WEMAG kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die WEMAG nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen WEMAG und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
    4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für WEMAG vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht WEMAG gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt WEMAG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von WEMAG mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer WEMAG anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für WEMAG. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist WEMAG berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. WEMAG verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
    6. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und WEMAG gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Hauptsitz von WEMAG.

  9. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
    1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von WEMAG unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
    2. Wenn WEMAG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von WEMAG zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
    3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
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